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Wöchentliche Arbeitszeit?

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(@doriane)
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Hallo,

ich bin 18. Jahre alt und seit 01.08.2007 Hotelfachfrau-Azubine.
Könnt Ihr mir bitte sagen, wie lange die wöchentliche Arbeitszeit lt. Gesetz sein darf?
Ich arbeite an manchen tagen 11 Stunden (bei Teilschicht) und an anderen 9 Stunden.
Da momentan noch keine Berufsschule ist, komme ich im Schnitt auf ca. 45 bis 50 Stunden.
Wie werden die beiden Tage Berufsschule angerechnet? Gibt es hierzu vllt. auch eine Regelung?

Besten Dank für Eure Antworten!
Liebe Grüße - Doriane

 
Veröffentlicht : 23/08/2007 7:08 pm
(@sanny19)
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Reputable Member
 

Die normale Arbeitszeit beträgt 38/40 Stunden pro Woche.
Die Berufsschule wurde bei mir mit 7,5Stunden pro Schultag angerechnet.

 
Veröffentlicht : 23/08/2007 7:30 pm
(@hofa_05)
Beiträge: 15
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Bei mir ist die normale Arbeitszeit bei 8Stunden am tag, wovon ich aber immer neun stunden dienst habe, was eigentlich heißt, dass ich eie stunde pause habe, was bei mir aber wirklich selten ist. Und da ich immer 14Tage schule habe muss ich immer einen Tag am wochenende arbietn, damit ich miene stunden voll bekomme, das aber auch nur da ich über 18Jahre alt bin
LG

 
Veröffentlicht : 23/08/2007 7:55 pm



Alex
 Alex
(@gastro-alex)
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Gesetzlich kannst Du bis zu 70 Stunden die Woche (10 Stunden am Tag - ohne Pausen!) arbeiten) - §3 ArbZG.
Genau geregelt sollte das in dem für Dich zutreffenden Tarifvertrag sein.
Berufsschule wird von Anfang bis Ende gerechnet - die Pausen dürfen nicht abgezogen werden.

"Watch, learn and don't eat my cookie!" - Phoebe in Friends S05E14

"Aus Respekt vor dem Arbeitgeber erscheint man eine halbe Stunde vor Arbeitsbeginn, verbeugt sich vor dem Chef und nach Dienstschluss entschuldigt man sich, dass man nun gehen wird, und bedankt sich gleichzeitig, dass man heute arbeiten durfte ..." - Martin Schulz im Rolling Pin 07/2010 - (über das Arbeiten in Japan ...)

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Veröffentlicht : 23/08/2007 8:49 pm
(@w-alker)
Beiträge: 28
Eminent Member
 

Das mit der Berufsschule Handhaben aber auch nich alle Betriebe so !
Ich hab da einen in meiner Klasse der hat leztes Jahr jede Woche 16 Minus Stunden gemacht weil ihm die Schulzeit von der Regulären Arbeitszeit abgezogen wurde...

Das würd ich mal ganz schönen beschiss nennen...aber er wollts nich wahr haben, war auch noch fest davon überzeugt das es so richtig ist.

 
Veröffentlicht : 24/08/2007 4:00 am
(@andyplanet)
Beiträge: 210
Estimable Member
 

in einem ausbildungsvertrag steht aber drin wie viele tage/stunde die wochen du arbeitest...

und bei azubis ist es meißten 40 stunden die woche

 
Veröffentlicht : 24/08/2007 5:34 am



Alex
 Alex
(@gastro-alex)
Beiträge: 3501
Mitglied
 

Das würd ich mal ganz schönen beschiss nennen...aber er wollts nich wahr haben, war auch noch fest davon überzeugt das es so richtig ist.

Das kann auch durchaus richtig sein. Wie ich sagte - Schulanfang bis Schulende sind selten 40 bzw. 38,5 Stunden die Woche. Und dann obliegt es dem Betrieb, ob er die Stunden zählt oder nicht. Wenn er's tut, ist er aber durchaus im Recht.

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Veröffentlicht : 24/08/2007 7:08 am
Ernest_Burn
(@ernest_burn)
Beiträge: 60
Trusted Member
 

Das würd ich mal ganz schönen beschiss nennen...aber er wollts nich wahr haben, war auch noch fest davon überzeugt das es so richtig ist.

Das kann auch durchaus richtig sein. Wie ich sagte - Schulanfang bis Schulende sind selten 40 bzw. 38,5 Stunden die Woche. Und dann obliegt es dem Betrieb, ob er die Stunden zählt oder nicht. Wenn er's tut, ist er aber durchaus im Recht.

Das ist meines Wissens nach nicht Richtig.

Nach dem JarbSchG §9 wird eine Berufsschulwoche mit 40 Std. berechnet.
Dies gilt auch für Auszubildende über 18 Jahre.

Keine Panik!

 
Veröffentlicht : 24/08/2007 5:28 pm
Lothywien
(@lothywien)
Beiträge: 569
Honorable Member
 

Meines Wissens nach ist es folgendermaßen geregelt

Ein schultag über 6 Schulstunden zählt als "ganzer Arbeitstag". Punkt ohne wenn und aber
Ein Schultag unter 6 Stunden zählt nicht als "ganzer Arbeitstag" und man muß in den Betrieb gehen und bescheidsagen. Der Betrieb entscheidet dann ob man nachhause gehen darf oder weiterarbeiten muß.

So war es geregelt in Bonn (Robert-Wetzlar Berufs-Kolleg)
und in München (am Rosenheimer Platz)

allerdings waren die beiden Schulen auf 1 mal in der Woche unterricht ausgelegt.... und kein Blockunterricht.

Merkwürdige Feststellung: Als ich klein war, war 2000 noch Science-Fiction. Jetzt ist es letztes Jahr - ich muss erwachsen geworden sein.
(39,90 - Frederic Beigbeder)

 
Veröffentlicht : 24/08/2007 9:45 pm



tobli
(@tobli)
Beiträge: 222
Estimable Member
 

Ich habe das ganze mal interesse halber per Email an die JungeNGG geschickt. Folgendes kam raus:
Hallo Tobias,

Die tägliche Höchstarbeitszeit liegt bei acht Stunden (§3 Arbeitszeitgesetz). Sie kann aber zeitweise auf zehn Stunden verlängert werden. Für volljährige Azubis gibt es keine gesetzliche Regelung, welche die Fünf-Tage-Woche vorschreibt, der Samstag ist im Arbeitszeitgesetz ein ganz normaler Werktag. Volljährige dürfen in bestimmten Branchen auch am Sonntag und an Feiertagen beschäftigt werden, wenn die Arbeit nicht an anderen Tagen erledigt werden kann (§9,10 Arbeitszeitgesetz). Allerdings müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr arbeitsfrei sein. Außerdem steht dir für die Beschäftigung an Sonntagen ein Ersatzruhetag zu, der innerhalb von zwei Wochen gewährt werden muss. Für die Beschäftigung an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, steht dir ein Ersatzruhetag zu, der innerhalb von acht Wochen gewährt werden muss (§11 Arbeitszeitgesetz).

Du darfst also nach dem Arbeitzeitsgesetz an sechs Tagen pro Woche durchschnittlich 48 Stunden arbeiten. Trotzdem gilt für fast alle volljährigen Azubis ebenfalls die Fünf-Tage-Woche, weil sie in Tarifverträgen festgelegt ist. Und auch die Arbeitszeit ist oft in Tarifverträgen deutlich niedriger festgelegt. Also erkundige Dich am besten erstmal bei der NGG ob Du 5 Tage also 40 Stunden oder 6 Tage (48 Stunden) arbeiten musst. Alles was Du darüber hinaus arbeitest sind Überstunden.

Das mag sich jetzt erstmal seltsam anhören aber: Überstunden musst du als Azubi – im Gegensatz zu normalen Mitarbeitern - nur freiwillig machen. Warum? Du machst keine Ausbildung, um zu arbeiten, sondern um zu lernen, und die normale vereinbarte Arbeitszeit reicht aus, um die Lerninhalte zu vermitteln. Daraus ergibt sich auch folgender Grundsatz: Auch die Überstunden müssen immer dem Zweck der Ausbildung dienen, das heißt dein Ausbilder oder eine ausbildungsbeauftragte Person müssen anwesend sein, wenn du Überstunden leistest! Wenn du Überstunden machst darfst Du trotzdem nicht mehr als 48 Stunden in der Woche in Ausnahmefällen 60 Stunden in der Woche arbeiten. Überstunden müssen dir selbstverständlich besonders vergütet oder in Freizeit ausgeglichen werden und zwar mit einer angemessenen Zuschlag (§17 Berufsbildungsgesetz). Viele Tarifverträge legen solche Mehrarbeitszuschläge fest. Aber auch, wenn kein Tarifvertrag einen Zuschlag regelt, muss die Bezahlung bei Überstunden mit einem Zuschlag erfolgen, der sich an tariflichen Regelungen in ähnlichen Branchen orientiert. Wenn die Überstunden in Freizeit ausgeglichen werden, erhältst du einen Zeitzuschlag. Wichtig ist, dass Du Dir die Überstunden immer genau aufschreibst, damit Du sie später nachweisen kannst.

Auch Volljährige sind nach für den Berufsschulunterricht freizustellen, die Teilnahme am Unterricht geht der betrieblichen Ausbildung vor (§15 Berufsbildungsgesetz). Das gilt auch dann, wenn du nicht mehr schulpflichtig bist. Die Freistellung umfasst dabei nicht nur die reine Unterrichtszeit, sondern auch die Zeiten des notwendigen Verbleibs in der Berufsschule, zum Beispiel unterrichtsfreie Zeiten, Pausen und die Wegzeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb.

Die Berufsschulzeit ist also auf die vertragliche Arbeitszeit anzurechen, allerdings gibt es einen Haken: Eine Freistellung ist nur dann möglich, wenn sich Unterrichtszeit und Ausbildungszeit überschneiden. Findet die Berufsschule also zu Tageszeiten statt, an denen nicht regelmäßige Ausbildung statt findet, erfolgt keine Freistellung und keine Anrechnung. Es kann also passieren, dass Auszubildende in bestimmten Fällen weit über die vertraglich geregelte Arbeitszeit hinaus Zeit in Berufsschule und Betrieb verbringen, die absolute Höchstgrenze liegt dabei bei der gesetzlich vorgeschriebenen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden.

Oft verlangen Ausbilder von volljährigen Azubis, dass sie nach der Berufsschule noch in den Betrieb kommen sollen. Hier gilt: Von der täglichen Arbeitszeit wird die gesamt Zeit in der Berufsschule abgezogen, falls die Berufsschule während der üblichen Arbeitszeit stattfindet. Außerdem wird der Weg von der Berufsschule in den Betrieb auf die Arbeitszeit angerechnet. Ist die Zeit, die der Azubi nach der Berufsschule noch im Ausbildungsbetrieb verbringen kann zu kurz, um dem Ausbildungszweck zu dienen - weniger als 30 Minuten -, kann der Ausbilder die Rückkehr des Azubis nicht verlangen.

Ein Beispiel: Ein volljähriger Azubi hat eine vertraglich vereinbarte 40-Stunden-Woche. Die betriebliche Arbeitszeit des Azubis dauert täglich von 9 bis 18 Uhr. Der Berufsschulunterricht findet einmal wöchentlich von 8 bis 13.30 Uhr statt. Für die Fahrt in den Betrieb benötigt der Auszubildende 45 Minuten. In diesem Fall muss er nach dem Berufsschulunterricht von 14.15 bis 18 Uhr im Betrieb anwesend sein. Da zwischen 8 Uhr und 9 Uhr keine betriebliche Ausbildung stattfindet, ist eine Freistellung in dieser Zeit nicht möglich. Nimmt man nun die Summe der Berufsschulzeiten und der betrieblichen Ausbildungszeiten, kommt der Auszubildende auf 41 Stunden wöchentliche Arbeitszeit. Diese Mehrarbeit muss er hinnehmen und zwar bis zu einer Höchstgrenze von 48 Stunden.

"Wenn man beginnt, seinem Paßfoto ähnlich zu sehen, sollte man in den Urlaub fahren."

~ Ephraim Kishon ~

 
Veröffentlicht : 25/08/2007 5:42 am
Alex
 Alex
(@gastro-alex)
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Also:

@Ernest: das JArbSchG gilt grundsätzlich nicht für Azubis über 18 Jahre (vgl. §1 Abs. 1 Pkt. 1)
Der von Dir angeführte Paragraph 9 gilt nur in Absatz 1 Punkt 1 für über 18jährige! Die Berufsschulwoche mit 40 Stunden steht aber in Absatz 2 Punkt 2.

@Lothy: Das, was so "in Bonn" geregelt war, steht auch im JArbSchG und gilt somit nur für Jugendliche.

@tobli: Danke für die Attwort der (jungen)NGG. Allerdings scheint sie mir sehr jung zu sein, denn einige der Aussagen treffen auf gastgewerbliche Azubis schlicht nicht zu, und das sollte man als Gewerkschaft selbiger auch eigentlich wissen.
Die zitierten 15 freien Sonntage sind schlicht falsch - vgl. §12 S.1 Pkt. 1.
Das Überstunden (wenn aufgeschrieben) in Freizeit abgegolten werden ist gang und gäbe. Die Sache mit dem Zeitaufschlag ist m.E. im Gesetz nicht ersichtlich.
Überstunden als Azubi nur freiwillig? ... sag ich jetzt mal lieber nichts zu ... nein wirklich nicht ... auch wenn's mich juckt ....
Die Sache mit der Berufsschule ist Zahlenspielerei - hatte ich aber so schon auch geschrieben.

Am meisten ärgert mich in der Antwort der (jungen) NGG die Aussage mit den Sonntagen - man sollte als kompetenter Ansprechpartner Gesetze nicht nur zitieren, sondern auch auf den konkreten Fall (bzw. die anfragende Klientel) anwenden können. Da aber Rechtsberatung nach wie vor Anwälten vorbehalten ist, habe ich hier nur meine persönliche Meinung kundgetan bzw. die relevanten Gesetzestexte zitiert.

edit: Korrektur meiner Aussage bez. der "Bonner" Regelungen.

"Watch, learn and don't eat my cookie!" - Phoebe in Friends S05E14

"Aus Respekt vor dem Arbeitgeber erscheint man eine halbe Stunde vor Arbeitsbeginn, verbeugt sich vor dem Chef und nach Dienstschluss entschuldigt man sich, dass man nun gehen wird, und bedankt sich gleichzeitig, dass man heute arbeiten durfte ..." - Martin Schulz im Rolling Pin 07/2010 - (über das Arbeiten in Japan ...)

hotelfach.de - Gastro-Community und -Fachwissen

 
Veröffentlicht : 25/08/2007 7:33 am
tobli
(@tobli)
Beiträge: 222
Estimable Member
 

Tja Alex hab jetzt auch mal den Gesetzestext studiert und bin erschüttert. Scheinbar hat die NGG den wirklich noch nie gründlich gelesen, denn Du hast recht in §12 Pkt.1 wird tatsächlich die Einschränkung für Beschäftigte aus §10 Abs.1 Nr.4 (Gastronomie) gemacht, dass diese lediglich für 10 Sonntage im Jahr freizustellen sind.
Über den Punkt Überstunden habe ich mich doch auch stark gewundert und möchte mich dazu jetzt auch nicht auslassen, es scheint mir einfach zu Realitätsfremd.

Alles in allem finde ich diese Erkenntniss sehr Schade, da man doch meinen sollte das gerade eine Gewerkschaft sich zum einen in Tarif- und Gesetzesfragen bestens auskennen sollte zum anderen der Vertrauensvorschuss des Mitglieds gewürdigt werden sollte und dieser nach bestem Gewissen beraten werden sollte ...

Naja such is life

Gruß Tobi

"Wenn man beginnt, seinem Paßfoto ähnlich zu sehen, sollte man in den Urlaub fahren."

~ Ephraim Kishon ~

 
Veröffentlicht : 28/08/2007 1:45 am



(@sunny149)
Beiträge: 19
Active Member
 

bei uns wird bei schule 8std berex<hnet...sonst hab ich so zwischen 50 und 70 std die woche...

 
Veröffentlicht : 23/10/2008 1:24 pm
(@nbg_wach)
Beiträge: 6
Active Member
 

brufsschultag 7,5 stunden, restlichen tage 8 stunden, berichtsheft* gesamtsstundenzahl 39,5 (die stehen auch im vertrag), normale arbeitszeit zwischen 50 und 60 stunden, allerdings saisonbedingt 😉

das ist ja hier kein ponyhof, oder?

 
Veröffentlicht : 13/11/2008 5:56 am



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